Hier finden Sie häufig gestellte Fragen.
Nein.
Bei den Teststellen von "Testen fuer Alle" und den Selbsttests in Schulen, Kitas und den Hilfen zur Erziehung handelt es sich um zwei verschiedene Testangebote, die auch unterschiedlich finanziert und abgerechnet werden. Testungen an Schulen zum Beispiel durch mobile Teams Ihrer Teststelle koennen lediglich ergaenzend, jedoch nicht anstelle der Selbsttestungen an Schulen erfolgen. Die Teststrategie des Landes sieht vor, dass Schulpersonal, Schuelerinnen und Schuelern zweimal woechentlich ein Selbsttest ermoeglicht wird. Ueber diese zwei woechentlichen Selbsttestungen hinaus koennte das Angebot der Teststellen im Rahmen von "Testen fuer Alle" bei Bedarf zusaetzlich in Anspruch genommen werden.
Die Teststrategie in den Schulen und Kitas wird finanziell vom Land getragen. Die vom Land zur Verfügung gestellten Selbsttests sowie hilfestellende Dienstleistungen in diesem Zusammenhang koennen daher ihrerseits nicht ueber die Testverordnung des Bundes abgerechnet werden.
Die Testung asymptomatischer Bürger erfolgt auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit vom 8. März 2021.
Asymptomatische Personen, egal ob gesetzlich versichert oder nicht, haben Anspruch auf einen PoC-Antigen-Tests (§ 4a TestV). Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Person den Test wünscht.
Im Rahmen der Verfügbarkeit einmal pro Woche (§ 5 Absatz 1 TestV).
Bei Testungen nach § 4a muss die zu testende Person gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis
der Identität der getesteten Person vorlegen.
Die Leistungserbringer sind nicht verpflichtet die Häufigkeit der Testung zu überprüfen.
Nach einem positiven Test hat die Bürgerin / der Bürger Anspruch auf eine bestätigende PCR-Testung (§ 4b TestV). Dabei gibt es folgendes zu beachten:
Leistungserbringer können sein:
Als weitere Leistungserbringer können weitere Anbieter beauftragt werden,
wenn sie:
Beauftragungen als weiterer Leistungserbringer, die bis zum 13. November 2021 bestanden haben, gelten fort. Eine Beauftragung zusätzlicher weiterer Leistungserbringer nach ist nur gültig, wenn sie bis zum 15. Dezember 2021 erfolgt.
An dem Abrechnungsprozedere der entsprechenden Leistungen hat sich nichts geändert.
Vertragsärztinnen/Vertragsärzte rechnen die Leistungen über den Sammelschein innerhalb der Quartalsabrechnung mit der KV RLP ab.
Alle übrigen Leistungserbringer müssen sich auf dieser Website registrieren. Wir versenden anschließend per Post die Zugangsdaten. Mit diesen loggen sich die Abrechner in das Meldeportal auf dieser Website ein und melden uns ihre entstandenen Kosten. Nach Bereitstellung der finanziellen Mittel durch die Bundesamt für Soziale Sicherung erfolgt im letzten Schritt die Erstattung
Sachkosten der PoC-Antigentests in Höhe von (§11 TestV)
• seit 1. Juli 2021 pauschale 3,50 € je Test
Gespräch/Abstrichentnahme/Ergebnismitteilung/Zeugnisausstellung (§ 12 TestV)
• für alle Leistungserbringer 8 €
Ja, die Corona- Testverordnung unterscheidet hinsichtlich des Anspruchs derzeit nicht zwischen geimpften und ungeimpften Bürgern.
Die Änderungen der TestV vom 2. Dezember 2020 sind berücksichtigt.
Unabhängig von der Frage, ob alle Mitarbeitenden in einer Arztpraxis/Einrichtung geimpft sind oder nicht besteht keine Pflicht zur Testung.
In § 4 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist vielmehr geregelt, dass asymptomatische Personen in Einrichtungen gemäß § 4 Absatz 2 TestV einen Anspruch auf kostenlose Testung haben, wenn es die Einrichtungen verlangen.
Für die Abrechnung von Sachkosten oder Leistungen gem. der Coronavirus-Testverordnung ist entscheidend, ob der Test die Anforderungen gem. § 1 Abs. 1 TestV erfüllt. Dies ist der Fall, wenn eine entsprechende Eintragung bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vorliegt.
Ja. Das Personal nach der TestV sind alle Personen, die in der Einrichtung regelmäßig tätig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in einem Beschäftigungsverhältnis zur Einrichtung oder einem Dritten stehen.
Nein.
Im Rahmen der TestV sind für die Beschaffung von PoC-Antigen-Tests ausschließlich Tests zum professionellen Gebrauch vorzusehen. Hierunter fallen solche Tests, welche in der BfArM-Liste eingetragen sind und hinsichtlich dem Paul-Ehrlich-Institut bezüglich der Sensitivität entsprechend evaluiert wurden. Dies betrifft mittlerweile auch Tests, welche eine Abstrichentnahme aus dem vorderen Nasenbereich ermöglichen. Oftmals werden hier auch Test in Kombination der verschieden erwähnten Probeentnahmen (vorderer Nasenbereich oder hinterer Nasen-/Rachenbereich) angeboten.
Die Abrechnungen sind monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Kassenärztliche Vereinigung RLP zu übermitteln.
Eine Leistungserbringung gem. TestV ist nur als vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) beauftragter Dritter nach § 6 Absatz 1 TestV erlaubt.
Mit der Änderung der Coronavirus-Testverordnung zum 8. März 2021 können auch sonstige humanmedizinische Heilberufe die eigene Belegschaft auf das Coronavirus SARS-CoV 2 testen.
Nach positiven Antigen-Test (unabhängig ob PoC-Antigentest oder laborgestützter Antigentest) besteht Anspruch auf eine bestätigende PCR-Testung (§ 4b TestV).
Der PCR-Test wird auch nach der TestV abgerechnet (§ 1 Absatz 3 TestV).
Die Beauftragung des PCR-Tests im Labor kann durch dieselbe Einrichtung erfolgen, die den Schnelltest durchgeführt hat – also durch das Testzentrum, die Arztpraxis oder die Apotheke. Sie verwendet dazu das Formular OEGD. Es ist über die Kassenärztlich Vereinigung RLP online erhältlich.
Für Bürgertestung beachte: https://corona.rlp.de/de/testen/
Die Testmenge für asymptomatische Personen ergibt sich aus dem mit dem ÖGD abgestimmten Testkonzept. Die TestV enthält Regelungen zur Menge.
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 3 TestV
Testungen können i.d.R. für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden.
Rechtsgrundlage: § 5 TestV
In der Regel erfolgt die Rechnungsstellung gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung monatlich.
Nachdem das Bundesamt für Soziale Sicherung die Mittel angewiesen hat, nimmt die KV RLP unverzüglich die Überweisung auf die angegebene Kontoverbindung vor.
Das Meldeportal nutzt ionos als Dienstleister. Alle Daten werden Ende-zu-Ende mittels TLS verschlüsselt. Die in Deutschland befindlichen Rechenzentren mit ihren unabhängigen Servern und regelmäßigen Backups garantieren jederzeit höchste Datensicherheit – auch im Falle eines Serverausfalls.
Sie erhalten nach jeder Mail eine Kopie der Meldung auf Ihre E-Mail-Adresse.
Rechtsgrundlage: § 8 TestV
Sie benötigen, sofern Sie über kein Praxisverwaltungssystem verfügen:
Die TestV wurde bereits häufiger geändert.
Links
Die Einnahmen aus Ihrer Tätigkeit im Rahmen der Coronavirus-Testverordnung sind grundsätzlich durch Sie zu versteuern. Die Abnahme von Corona-Schnelltests ist regelhaft umsatzsteuerfrei. Die Kassenärztliche Vereinigung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist verpflichtet die daraus erwirtschafteten Einnahmen an das Finanzamt zu melden.
Die Deutsche Rentenversicherung hat in der Ausgabe 2 der Fachzeitschrift „summa summarum“ eine ausführliche versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung vorgenommen. Sie finden das E-Paper auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung. Link
Für symptomatische Patientinnen und Patienten kann kein PoC-Antigentest nach EBM abgerechnet werden.
Ja. Das Personal nach der TestV sind alle Personen, die in der Praxis regelmäßig tätig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in einem Beschäftigungsverhältnis zur Praxis oder einem Dritten stehen.
Im Rahmen der Bürgertestungen können niedergelassene Praxen die Abstrichentnahme (inklusive Gespräch und Ausstellung des Zeugnisses) sowie die Sachkosten für die selbstbeschafften PoC-Tests über den Sammelschein innerhalb der Quartalsabrechnung abrechnen.
Immer dann, wenn die zu testenden Personen in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig oder untergebracht sind, welches selbst testen darf, sind Abstriche und Gespräche nicht berechnungsfähig. Dazu gehören bspw. Pflegeheime, da diese nach einer ärztlichen Schulung selbst Testungen bei Bewohnern, Besuchern und Personal durchführen darf.
Arztpraxen sind berechtigt das Gespräch und die Abstrichentnahme bei der Testung von nichtmedizinischen Heilberufen zu berechnen. Dies umfasst bspw. das Personal von psychotherapeutischen oder ergotherapeutischen Praxen.
Bei der Testung von Personal dürfen ärztliche Leistungen nur dann abgerechnet werden, wenn die Einrichtung oder das Unternehmen sein Personal nicht selbst testen darf. Verpflichtender Leistungsinhalt sind dabei: das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
Bei Testungen des eigenen Personals von Vertragsarztpraxen rechnen Vertragsärzte nur die Sachkosten für den PoC-Antigestest ab; der Abstrich von Praxispersonal in Vertragsarztpraxen kann nicht vergütet werden. Dies gilt auch, wenn sich Vertragsarztpraxen gegenseitig testen.
Die ärztliche Leistung (Abstrich, Beratung und ggf. Ausstellen einer Bescheinigung) wird vergütet, wenn die Einrichtung, deren Personal untersucht werden soll, nicht selbst testen darf. Das gilt für nichtärztliche Praxen von Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Logopäden und anderen medizinischen Heilberufen. Sie dürfen ihr Personal zwar mit einem Antigentest vorsorglich auf das Coronavirus untersuchen lassen, den Test aber nicht selbst durchführen.
Für die Beschaffung und Nutzung von PoC-Antigentests sind zehn Tests je Beschäftigten pro Monat zulässig.
Sofern Vertragsärztinnen/Vertragsärzte Abstriche für nicht ärztliche Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 TestV bei deren Personal und für Personal psychologischer Psychotherapeutinnen/Psychotherapueten oder von Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe vornehmen, können diese nach Testverordnung gemäß § 12 Abs. 1 mit 15 Euro berechnet werden (Testungen nach § 4 Absatz 1 Nummern 2 und 3 TestV). Personal umfasst immer auch den Vertragsarzt/-Psychotherapeut selbst.
Bei eigenem Personal und bei dem Personal anderer ärztlicher Praxen ist keine Abstrichentnahme abrechenbar.
Nach positiven Antigen-Test (unabhängig ob PoC-Antigentest oder laborgestützter Antigentest) besteht Anspruch auf eine bestätigende PCR-Testung (§ 4b TestV). Der PCR-Test wird auch nach der TestV abgerechnet (§ 1 Absatz 3 TestV).
Immer dann, wenn die zu testenden Personen in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig oder untergebracht sind, welches selbst testen darf, sind Abstriche und Gespräche nicht berechnungsfähig. Dazu gehören bspw. Pflegeheime, da diese nach einer ärztlichen Schulung selbst Testungen bei Bewohnern, Besuchern und Personal durchführen darf.
Bei der Testung von Personal dürfen ärztliche Leistungen nur dann abgerechnet werden, wenn die Einrichtung oder das Unternehmen sein Personal nicht selbst testen darf. Verpflichtender Leistungsinhalt sind dabei: das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über
das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
Die Auswahl des zutreffenden Tests erfolgt durch das Labor anhand der Angaben zum Grund der Testung und des Settings der zu testenden Person unter Berücksichtigung der Vorgaben nach TestV, der nationalen Teststrategie und der individuellen Kapazitäten des Labors.
Eine genaue Datensatzbeschreibung finden Sie in den Vorgaben KBV-LE in Anlage 3. Dort ist die Satzart LABTEST geregelt.
Nein. Die Beauftragung alleine genügt nicht. Sie müssen sich bei der KV RLP über diese Website registrieren.
Immer dann, wenn die zu testenden Personen in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig oder untergebracht sind, welches selbst testen darf, sind Abstriche und Gespräche nicht berechnungsfähig. Dazu gehören bspw. Pflegeheime, da diese nach einer ärztlichen Schulung selbst Testungen bei Bewohnern, Besuchern und Personal durchführen darf.
Bei der Testung von Personal dürfen ärztliche Leistungen nur dann abgerechnet werden, wenn die Einrichtung oder das Unternehmen sein Personal nicht selbst testen darf. Verpflichtender Leistungsinhalt sind dabei: das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über
das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
Leistungen und Sachkosten die das Krankenhaus im Rahmen des mit dem ÖGD abgestimmten Testkonzepts erbringt, werden über die BSNR der Notfallambulanz abgerechnet.
Leistungen, Sachkosten und Kosten gem. § 13 TestV werden über das dafür eingerichtete Meldeportal gemeldet. Die dafür notwendigen Zugangsdaten und BSNR erhalten Sie nach erfolgreicher Registrierung.
Testzentren können die Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb nach den Maßgaben des § 13 TestV Absätze 2 bis 6 erstattet bekommen.
Überblick
Rechtsgrundlage: § 13 TestV
Ärztliche Leistungen und Sachkosten
Diese Leistungen rechnen Sie nach erfolgreicher Registrierung als Testzentrum über das Meldeportal ab.
Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb
Diese Kosten rechnen Sie gem. TestV vom 02.12.2020 ebenfalls mit der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz ab. Für den genauen Ablauf sind noch Vorgaben der Bundesebene abzuwarten.
In beiden Fällen ist eine Registrierung notwendig.
Laut Datensatzbeschreibung sind die Gesamtkosten für Testzentren als Gesamtbetrag abzurechnen.
Die PoC-Sachkosten und die weiteren Leistungen gemäß TestV sind zunächst als Leistungen getrennt mit der KV RLP abzurechnen und dann bei der Abrechnung der Kosten des Testzentrums als Einnahmen (für den Monat des Geldeingangs) gegenzurechnen.
Nur wenn das Krankenhaus nach § 6 Abs. 1 TestV als beauftragter Dritter handelt.
Immer dann, wenn die zu testenden Personen in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig oder untergebracht sind, welches selbst testen darf, sind Abstriche und Gespräche nicht berechnungsfähig. Dazu gehören bspw. Pflegeheime, da diese nach einer ärztlichen Schulung selbst Testungen bei Bewohnern, Besuchern und Personal durchführen darf.
Bei der Testung von Personal dürfen ärztliche Leistungen nur dann abgerechnet werden, wenn die Einrichtung oder das Unternehmen sein Personal nicht selbst testen darf. Verpflichtender Leistungsinhalt sind dabei: das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über
das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
Sofern der Versicherte einen Anspruch auf eine SARS-CoV-2 Testung nach Krankenhausrecht § 26 Abs. 1 KHG hat, ist dieser vorrangig.
Das Krankenhaus kann gemäß § 1 Abs. 3 der Vereinbarung zu § 26 Abs. 2 KHG einerseits bei einer stationären Aufnahme eine Testung durchführen als auch im Rahmen einer vorstationären Behandlung.
Soweit ein Krankenhaus keine vorstationären Testungen durchführt, hat der Versicherte einen Anspruch auf Testung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 TestV solange dies vom Krankenhaus auf der Grundlage des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes verlangt wird. Das Testkonzept ist mit dem ÖGD abzustimmen.
Ja. Das Personal nach der TestV sind alle Personen, die in der Praxis regelmäßig tätig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in einem Beschäftigungsverhältnis zur Praxis oder einem Dritten stehen. .
Auch Vertragszahnärzte dürfen Testungen mittels PoC-Antigentests an eigenem Personal vornehmen. Sie rechnen wie Vertragsärzte die PoC-Tests über die KV RLP ab. Dazu ist eine Registrierung für das Meldeportal notwendig.
Für die Beschaffung und Nutzung von PoC-Antigentests sind zehn Tests je Beschäftigten pro Monat zulässig.
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