FAQ

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Hier finden Sie häufig gestellte Fragen.

Fragen zur Bürgertestung

  • Können Bürgertestungen als Schultestungen erbracht werden?

    Nein.


    Bei den Teststellen von "Testen fuer Alle" und den Selbsttests in Schulen, Kitas und den Hilfen zur Erziehung handelt es sich um zwei verschiedene Testangebote, die auch unterschiedlich finanziert und abgerechnet werden. Testungen an Schulen zum Beispiel durch mobile Teams Ihrer Teststelle koennen lediglich ergaenzend, jedoch nicht anstelle der Selbsttestungen an Schulen erfolgen. Die Teststrategie des Landes sieht vor, dass Schulpersonal, Schuelerinnen und Schuelern zweimal woechentlich ein Selbsttest ermoeglicht wird. Ueber diese zwei woechentlichen Selbsttestungen hinaus koennte das Angebot der Teststellen im Rahmen von "Testen fuer Alle" bei Bedarf zusaetzlich in Anspruch genommen werden.


    Die Teststrategie in den Schulen und Kitas wird finanziell vom Land getragen. Die vom Land zur Verfügung gestellten Selbsttests sowie hilfestellende Dienstleistungen in diesem Zusammenhang koennen daher ihrerseits nicht ueber die Testverordnung des Bundes abgerechnet werden.


    Weitere Informationen



  • Wer hat Anspruch auf eine Testung?

    Die Testung asymptomatischer Bürger erfolgt auf Grundlage der  Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit vom 8. März 2021.


    Asymptomatische Personen, egal ob gesetzlich versichert oder nicht, haben Anspruch auf einen PoC-Antigen-Tests (§ 4a TestV). Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Person den Test wünscht.


  • Wie oft besteht der Anspruch auf eine Testung?

    Im Rahmen der Verfügbarkeit einmal pro Woche (§ 5 Absatz 1 TestV).


  • Was muss die zu testende Person bei der Testung vorlegen?

    Bei Testungen nach § 4a muss die zu testende Person gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis

    der Identität der getesteten Person vorlegen.


    Die Leistungserbringer sind nicht verpflichtet die Häufigkeit der Testung zu überprüfen.

  • Was passiert nach einem positivem PoC-Antigentest?

    Nach einem positiven Test hat die Bürgerin / der Bürger Anspruch auf eine bestätigende PCR-Testung (§ 4b TestV). Dabei gibt es folgendes zu beachten:


    • Fällt auch dieser Test positiv aus und liegt ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante vor, besteht Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.
    • Der PCR-Test wird nach der TestV abgerechnet (§ 1 Absatz 3 TestV).
    • Die Beauftragung im Labor kann dieselbe Einrichtung vornehmen, die den Schnelltest durchgeführt hat. Die Leistung nach § 12 Absatz 1 bzw. 2 (Gespräch/ Abstrich/Zeugnis …) ist berechnungsfähig. 
    • Die Probe wird mit dem Formular OEGD (Auftrag für SARS-CoV-2 Testung nach TestV“) an das Labor gesendet.
    • Das Formular können Sie über die KV RLP beziehen. Link


  • Wer kann sich als Leistungserbringer für die Bürgertests registrieren?

    Leistungserbringer können sein:

    1. die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,
    2. die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten und
    3. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.

    Als weitere Leistungserbringer  können weitere Anbieter beauftragt werden,

    wenn sie:

    • unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gewährleisten,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen sowie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen und
    • gegenüber der beauftragenden Stelle begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität machen.

    Beauftragungen  als weiterer Leistungserbringer, die bis zum 13. November 2021 bestanden haben, gelten fort. Eine Beauftragung zusätzlicher weiterer Leistungserbringer nach ist nur gültig, wenn sie bis zum 15. Dezember 2021 erfolgt.


  • Wie werden die Leistungen der Bürgertestungen abgerechnet?

    An dem Abrechnungsprozedere der entsprechenden Leistungen hat sich nichts geändert.  


    Vertragsärztinnen/Vertragsärzte rechnen die Leistungen über den Sammelschein innerhalb der Quartalsabrechnung mit der KV RLP ab.


    Alle übrigen Leistungserbringer müssen sich auf dieser Website registrieren. Wir versenden anschließend per Post die Zugangsdaten. Mit diesen loggen sich die Abrechner in das Meldeportal auf dieser Website ein und melden uns ihre entstandenen Kosten. Nach Bereitstellung der finanziellen Mittel durch die Bundesamt für Soziale Sicherung erfolgt im letzten Schritt die Erstattung

  • Welche Leistungen sind berechnungsfähig?

    Sachkosten der PoC-Antigentests in Höhe von (§11 TestV)

    •  seit 1. Juli 2021 pauschale 3,50 € je Test


    Gespräch/Abstrichentnahme/Ergebnismitteilung/Zeugnisausstellung (§ 12 TestV)

    •  für alle Leistungserbringer  8 €


  • Haben vollständige geimpfte Personen einen Anspruch auf kostenlose Bürgertestung?

    Ja, die Corona- Testverordnung unterscheidet hinsichtlich des Anspruchs derzeit nicht zwischen geimpften und ungeimpften Bürgern.


Allgemeine Fragen zur TestV

Die Änderungen der TestV vom 2. Dezember 2020 sind berücksichtigt.

  • Besteht in der Arztpraxis/Einrichtung eine Testpflicht auch dann wenn alle Mitarbeitenden geimpft sind?

    Unabhängig von der Frage, ob alle Mitarbeitenden in einer Arztpraxis/Einrichtung geimpft sind oder nicht besteht keine Pflicht zur Testung.


    In § 4 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist vielmehr geregelt, dass asymptomatische Personen in Einrichtungen gemäß § 4 Absatz 2 TestV einen Anspruch auf kostenlose Testung haben, wenn es die Einrichtungen verlangen.


  • Können sog. Lollipop-Tests als PoC-Antigentests verwendet werden?

    Für die Abrechnung von Sachkosten oder Leistungen gem. der Coronavirus-Testverordnung ist entscheidend, ob der Test die Anforderungen gem. § 1 Abs. 1 TestV erfüllt. Dies ist der Fall, wenn eine entsprechende Eintragung bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vorliegt.


    Liste der Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, die Gegenstand des Anspruchs nach § 1 Satz 1 der "Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV)" 



  • Können Testungen von Personal von externer Dienstleistern z. B. Reinigungsdienstleistern nach TestV erbracht werden?

    Ja. Das Personal nach der TestV sind alle Personen, die in der Einrichtung regelmäßig tätig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in einem Beschäftigungsverhältnis zur Einrichtung oder einem Dritten stehen. 

  • Können zur Testung gemäß TestV auch Laien PoC-Antigentests verwendet werden?

    Nein.


    Im Rahmen der TestV sind für die Beschaffung von PoC-Antigen-Tests ausschließlich Tests zum professionellen Gebrauch vorzusehen. Hierunter fallen solche Tests, welche in der BfArM-Liste eingetragen sind und hinsichtlich dem Paul-Ehrlich-Institut bezüglich der Sensitivität entsprechend evaluiert wurden. Dies betrifft mittlerweile auch Tests, welche eine Abstrichentnahme aus dem vorderen Nasenbereich ermöglichen. Oftmals werden hier auch Test in Kombination der verschieden erwähnten Probeentnahmen (vorderer Nasenbereich oder hinterer Nasen-/Rachenbereich) angeboten.

  • Wann müssen die Abrechnungen der Kosten und Leistungen gemäß TestV eingereicht werden?

    Die Abrechnungen sind monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Kassenärztliche Vereinigung RLP zu übermitteln.

  • Was gilt für Praxen ohne vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Zulassung?

    Eine Leistungserbringung gem. TestV ist nur als vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) beauftragter Dritter nach § 6 Absatz 1 TestV erlaubt.

  • Was gilt für sonstige humanmedizinische Heilberufe?

    Mit der Änderung der Coronavirus-Testverordnung zum 8. März 2021 können auch sonstige humanmedizinische Heilberufe die eigene Belegschaft auf das Coronavirus SARS-CoV 2 testen. 

  • Was passiert nach einem positiven PoC-Antigentest?

    Nach positiven Antigen-Test (unabhängig ob PoC-Antigentest oder laborgestützter Antigentest) besteht Anspruch auf eine bestätigende PCR-Testung (§ 4b TestV).


    Der PCR-Test wird auch nach der TestV abgerechnet (§ 1 Absatz 3 TestV). 


    Die Beauftragung des PCR-Tests im Labor kann durch dieselbe Einrichtung erfolgen, die den Schnelltest durchgeführt hat – also durch das Testzentrum, die Arztpraxis oder die Apotheke. Sie verwendet dazu das Formular OEGD. Es ist über die Kassenärztlich Vereinigung RLP online erhältlich. 

  • Wie häufig kann eine Person gem. TestV getestet werden?

    Für Bürgertestung beachte: https://corona.rlp.de/de/testen/



    Die Testmenge für asymptomatische Personen ergibt sich aus dem mit dem ÖGD abgestimmten Testkonzept. Die TestV enthält Regelungen zur Menge.


    Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 3 TestV


    Testungen  können i.d.R. für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. 


    Rechtsgrundlage: § 5 TestV

  • Wie lange dauert die Kostenerstattung durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz?

    In der Regel erfolgt die Rechnungsstellung gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung monatlich. 


    Nachdem das Bundesamt für Soziale Sicherung die Mittel angewiesen hat, nimmt die KV RLP unverzüglich die Überweisung auf die angegebene Kontoverbindung vor.

  • Wie sicher sind meine Meldedaten?

    Das Meldeportal nutzt ionos als Dienstleister. Alle Daten werden Ende-zu-Ende mittels TLS verschlüsselt. Die in Deutschland befindlichen Rechenzentren mit ihren unabhängigen Servern und regelmäßigen Backups garantieren jederzeit höchste Datensicherheit – auch im Falle eines Serverausfalls.


    Sie erhalten nach jeder Mail eine Kopie der Meldung auf Ihre E-Mail-Adresse.

  • Welche Verwaltungskosten werden für die Zahlungsabwicklung fällig?

    • Leistungserbringer, die Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz sind, sind zur Zahlung des nach § 8 der TestV  erhobenen Verwaltungskostensatzes in Höhe von 0,7 Prozent verpflichtet. 
    • Für Leistungserbringer, die  nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz sind und noch keine Leistung gegenüber ihr abgerechnet haben, beträgt der Verwaltungskostensatz 3,5 Prozent. Die  Verwaltungskosten werden vom Gesamtbetrag der Abrechnung einbehalten.
    • Für die Abrechnung der Sachkosten nach § 11 werden den Kassenärztlichen Vereinigungen Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen durch das Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet.

    Rechtsgrundlage: § 8 TestV

  • Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen um Sachkosten (PoC-Antigentests) abrechnen zu können?

    Sie benötigen, sofern Sie über kein Praxisverwaltungssystem verfügen:

    1. eine erfolgreiche Registrierung auf der Website www.testverordnung-rlp.de
    2. eine Betriebsstättennummer, welche Ihnen die KV RLP nach der Registrierung zuteilt und
    3. einen Zugang  zum Meldeportal, welcher Ihnen ein paar Tage nach der Registrierung per Post zugesandt wird.
  • Wo finde ich die verschiedenen Versionen der TestV?

  • Warum muss ich beim Registrierungsprozess meine Steuernummer angeben?

    Die Einnahmen aus Ihrer Tätigkeit im Rahmen der Coronavirus-Testverordnung sind grundsätzlich durch Sie zu versteuern. Die Abnahme von Corona-Schnelltests ist regelhaft umsatzsteuerfrei. Die Kassenärztliche Vereinigung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist verpflichtet die daraus erwirtschafteten Einnahmen an das Finanzamt zu melden.  


    Die Deutsche Rentenversicherung hat in der Ausgabe 2 der Fachzeitschrift „summa summarum“ eine ausführliche versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung vorgenommen. Sie finden das E-Paper auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung. Link


Fragen von Vertragsärztlichen Praxen zur TestV

  • Kann eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt für symptomatische Patientinnen und Patienten PoC-Antigentests abrechnen?

    Für symptomatische Patientinnen und Patienten kann kein PoC-Antigentest nach EBM abgerechnet werden. 

  • Können Testungen von Personal von externen Dienstleistern z. B. des Reinigungsdiensts nach TestV abgerechnet werden?

    Ja. Das Personal nach der TestV sind alle Personen, die in der Praxis regelmäßig tätig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in einem Beschäftigungsverhältnis zur Praxis oder einem Dritten stehen. 

  • Was gilt für die Abrechnung ärztlicher Leistungen (Abstrich/Gespräch)?

    Im Rahmen der Bürgertestungen können niedergelassene Praxen die Abstrichentnahme (inklusive Gespräch und Ausstellung des Zeugnisses) sowie die Sachkosten für die selbstbeschafften PoC-Tests über den Sammelschein innerhalb der Quartalsabrechnung abrechnen.


    Immer dann, wenn die zu testenden Personen in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig oder untergebracht sind, welches selbst testen darf, sind Abstriche und Gespräche nicht berechnungsfähig. Dazu gehören bspw. Pflegeheime, da diese nach einer ärztlichen Schulung selbst Testungen bei Bewohnern, Besuchern und Personal durchführen darf. 


    Arztpraxen sind berechtigt das Gespräch und die Abstrichentnahme bei der Testung von nichtmedizinischen Heilberufen zu berechnen. Dies umfasst bspw. das Personal von psychotherapeutischen oder ergotherapeutischen Praxen.


    Bei der Testung von Personal dürfen ärztliche Leistungen nur dann abgerechnet werden, wenn die Einrichtung oder das Unternehmen sein Personal nicht selbst testen darf. Verpflichtender Leistungsinhalt sind dabei: das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

  • Was ist bei präventiven Testungen des Praxispersonals zu beachten?

    Bei Testungen des eigenen Personals von Vertragsarztpraxen rechnen Vertragsärzte nur die Sachkosten für den PoC-Antigestest ab; der Abstrich von Praxispersonal in Vertragsarztpraxen kann nicht vergütet werden. Dies gilt auch, wenn sich Vertragsarztpraxen gegenseitig testen.


    Die ärztliche Leistung (Abstrich, Beratung und ggf. Ausstellen einer Bescheinigung) wird vergütet, wenn die Einrichtung, deren Personal untersucht werden soll, nicht selbst testen darf. Das gilt für nichtärztliche Praxen von Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Logopäden und anderen medizinischen Heilberufen. Sie dürfen ihr Personal zwar mit einem Antigentest vorsorglich auf das Coronavirus untersuchen lassen, den Test aber nicht selbst durchführen.

  • Wie häufig kann eine Vertragsarztpraxis ihr Personal im Monat zu Lasten der TestV testen?

    Für die Beschaffung und Nutzung von PoC-Antigentests sind zehn Tests je Beschäftigten pro Monat zulässig.

  • Wie verhält es sich mit der Abrechnung von PoC-Antigentests bei Abstrichentnahme durch eine Ärztin/einen Arzt in einer anderen Praxis oder Einrichtung?

    Sofern Vertragsärztinnen/Vertragsärzte Abstriche für nicht ärztliche Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 TestV bei deren Personal und für Personal psychologischer Psychotherapeutinnen/Psychotherapueten oder von Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe vornehmen, können diese nach Testverordnung gemäß § 12 Abs. 1 mit 15 Euro berechnet werden (Testungen nach § 4 Absatz 1 Nummern 2 und 3 TestV). Personal umfasst immer auch den Vertragsarzt/-Psychotherapeut selbst. 


    Bei eigenem Personal und bei dem Personal anderer ärztlicher Praxen ist keine Abstrichentnahme abrechenbar. 


Fragen von Laboren zur TestV

  • Muss bei einem positiven Antigentest im Labor eine erneute Beauftragung eines PCR-Tests erfolgen?

    Nach positiven Antigen-Test (unabhängig ob PoC-Antigentest oder laborgestützter Antigentest) besteht Anspruch auf eine bestätigende PCR-Testung (§ 4b TestV). Der PCR-Test wird auch nach der TestV abgerechnet (§ 1 Absatz 3 TestV).



  • Was gilt für die Abrechnung ärztlicher Leistungen (Abstrich/Gespräch)?

    Immer dann, wenn die zu testenden Personen in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig oder untergebracht sind, welches selbst testen darf, sind Abstriche und Gespräche nicht berechnungsfähig. Dazu gehören bspw. Pflegeheime, da diese nach einer ärztlichen Schulung selbst Testungen bei Bewohnern, Besuchern und Personal durchführen darf. 


    Bei der Testung von Personal dürfen ärztliche Leistungen nur dann abgerechnet werden, wenn die Einrichtung oder das Unternehmen sein Personal nicht selbst testen darf. Verpflichtender Leistungsinhalt sind dabei: das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über

    das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.


  • Wer vermerkt auf dem Muster ÖGD, ob ein Antigentest oder ein PCR-Test durchzuführen ist?

    Die Auswahl des zutreffenden Tests erfolgt durch das Labor anhand der Angaben zum Grund der Testung und des Settings der zu testenden Person unter Berücksichtigung der Vorgaben nach TestV, der nationalen Teststrategie und der individuellen Kapazitäten des Labors.

  • Wo finden sich die Vorgaben zur Meldung der erbrachten Laborleistungen?

    Eine genaue Datensatzbeschreibung finden Sie in den Vorgaben KBV-LE in Anlage 3. Dort ist die Satzart LABTEST geregelt.




Fragen von vom Land oder dem ÖGD beauftragte Testzentren

  • Berechtigt die Beauftragung als Testzentrum zur Abrechnung von Leistungen und Kosten gem. TestV mit der KV RLP?

    Nein. Die Beauftragung alleine genügt nicht. Sie müssen sich bei der KV RLP über diese Website registrieren.


  • Was gilt für die Abrechnung ärztlicher Leistungen (Abstrich/Gespräch)?

    Immer dann, wenn die zu testenden Personen in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig oder untergebracht sind, welches selbst testen darf, sind Abstriche und Gespräche nicht berechnungsfähig. Dazu gehören bspw. Pflegeheime, da diese nach einer ärztlichen Schulung selbst Testungen bei Bewohnern, Besuchern und Personal durchführen darf. 


    Bei der Testung von Personal dürfen ärztliche Leistungen nur dann abgerechnet werden, wenn die Einrichtung oder das Unternehmen sein Personal nicht selbst testen darf. Verpflichtender Leistungsinhalt sind dabei: das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über

    das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

  • Was gilt für Testzentren an Krankenhäusern?

    Leistungen und Sachkosten die das Krankenhaus im Rahmen des mit dem ÖGD abgestimmten Testkonzepts erbringt, werden über die BSNR der Notfallambulanz abgerechnet.


    Leistungen, Sachkosten und Kosten gem. § 13 TestV werden über das dafür eingerichtete Meldeportal gemeldet. Die dafür notwendigen Zugangsdaten und BSNR erhalten Sie nach erfolgreicher Registrierung.

  • Welche Kosten sind als Testzentrum nach § 13 TestV erstattungsfähig?

    Testzentren können die Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb nach den Maßgaben des § 13 TestV Absätze 2 bis 6 erstattet bekommen.


    Überblick

    • Der Grundsatz der Wirtschafltichkeit ist zu beachten.
    • Es können nur Kosten abgerechnet werden, die nach der Beauftragung durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Testzentrum für die Errichtung oder den Betrieb entstanden sind.
    • Einnahmen aus verschiedenen Vergütungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Testzentrum sind in der Rechnungslegung des jeweiligen Betreibers gesondert auszuweisen und mit den Gesamtkosten des Testzentrums aufzurechnen.
    • Eine Aufrechnung findet nicht statt bei Vergütungen für Leistungen von selbständig in Testzentren tätigen Leistungserbringer.
    • Im Hinblick auf Testzentren, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst oder in Kooperation mit diesem betrieben werden, ist die Abrechnung von Personalkosten hinsichtlich originärer Mitarbeiter des öffentlichen Gesundheitsdienstes ausgeschlossen.
    • Die der Rechnungslegung zugrundeliegenden Unterlagen sind bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

    Rechtsgrundlage: § 13 TestV


    Coronavirus-Testverordnung




  • Wie rechne ich als beauftragtes Testzentrum ab?

    Ärztliche Leistungen und Sachkosten

    Diese Leistungen rechnen Sie nach erfolgreicher Registrierung als Testzentrum über das Meldeportal ab.


    Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb

    Diese Kosten rechnen Sie gem. TestV vom 02.12.2020 ebenfalls mit der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz ab. Für den genauen Ablauf sind noch Vorgaben der Bundesebene abzuwarten.


    In beiden Fällen ist eine Registrierung notwendig. 


  • Sind auch die Sachkosten für PoC-Antigentests ein Bestandteil der Gesamtkosten und deshalb nicht einzeln mit der KV RLP abzurechnen?

    Laut Datensatzbeschreibung sind die Gesamtkosten für Testzentren als Gesamtbetrag abzurechnen. 


    Die PoC-Sachkosten und die weiteren Leistungen gemäß TestV sind zunächst als Leistungen getrennt mit der KV RLP abzurechnen und dann bei der Abrechnung der Kosten des Testzentrums als Einnahmen (für den Monat des Geldeingangs) gegenzurechnen.


Fragen von Krankenhäusern

  • Können Krankenhäuser labordiagnostische Leistungen beauftragen und damit ärztliche Leistungen nach § 12 TestV abrechnen?

    Nur wenn das Krankenhaus nach § 6 Abs. 1 TestV als beauftragter Dritter handelt.

  • Was gilt für die Abrechnung ärztlicher Leistungen (Abstrich/Gespräch)?

    Immer dann, wenn die zu testenden Personen in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig oder untergebracht sind, welches selbst testen darf, sind Abstriche und Gespräche nicht berechnungsfähig. Dazu gehören bspw. Pflegeheime, da diese nach einer ärztlichen Schulung selbst Testungen bei Bewohnern, Besuchern und Personal durchführen darf. 


    Bei der Testung von Personal dürfen ärztliche Leistungen nur dann abgerechnet werden, wenn die Einrichtung oder das Unternehmen sein Personal nicht selbst testen darf. Verpflichtender Leistungsinhalt sind dabei: das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über

    das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

  • Wie ist das Verhältnis der Testung nach § 26 KHG zur Testung nach TestV?

    Sofern der Versicherte einen Anspruch auf eine SARS-CoV-2 Testung nach Krankenhausrecht § 26 Abs. 1 KHG hat, ist dieser vorrangig. 


    Das Krankenhaus kann gemäß § 1 Abs. 3 der Vereinbarung zu § 26 Abs. 2 KHG einerseits bei einer stationären Aufnahme eine Testung durchführen als auch im Rahmen einer vorstationären Behandlung. 


    Soweit ein Krankenhaus keine vorstationären Testungen durchführt, hat der Versicherte einen Anspruch auf Testung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 TestV solange dies vom Krankenhaus auf der Grundlage des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes verlangt wird. Das Testkonzept ist mit dem ÖGD abzustimmen.


Fragen von zahnärztlichen Praxen

  • Kann auch das Reinigungspersonal getestet werden?

    Ja. Das Personal nach der TestV sind alle Personen, die in der Praxis regelmäßig tätig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in einem Beschäftigungsverhältnis zur Praxis oder einem Dritten stehen. .

  • Was gilt für Vertragszahnärzte?

    Auch Vertragszahnärzte dürfen Testungen mittels PoC-Antigentests an eigenem Personal vornehmen. Sie rechnen wie Vertragsärzte die PoC-Tests über die KV RLP ab. Dazu ist eine Registrierung für das Meldeportal notwendig. 

  • Wie häufig kann in einer vertragszahnärztlichen Praxis getestet werden?

    Für die Beschaffung und Nutzung von PoC-Antigentests sind zehn Tests je Beschäftigten pro Monat zulässig.


Probleme im Meldeportal

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    Wir sind bemüht alle Fragen zeitnah zu beantworten. Allerdings kann es, aufgrund der Vielzahl der Anfragen, zu Verzögerungen kommen.


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