Nach positiven PoC-Antigentest besteht Anspruch auf eine bestätigende PCR-Testung. Die Beauftragung des PCR-Tests im Labor kann dieselbe Einrichtung vornehmen, die den Schnelltest durchgeführt hat. Die Leistung nach § 12 Absatz 1 bzw. 2 (Gespräch/ Abstrich/Zeugnis …) ist berechnungsfähig.
Hierfür ist keine gesonderte Registrierung erforderlich, die Leistung wird über die vorliegende Registrierung zur Bürgertestung abgerechnet.
Die Probe wird mit dem Muster OEGD (Auftrag für SARS-CoV-2 Testung nach TestV) an das Labor gesendet. Das Muster OEGD können Sie hier bestellen.
Sie können täglich 100 Formulare bestellen.