Änderungen der Coronavirus-Testverordnung


Die Coronavirus-Testverordnung wurde mit der Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung vom 16. Dezember 2021 geändert.


  • Eine Änderung betrifft die Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigentests und Antigentests zur Eigenanwendung (§ 11 TestV). Hier wird die zu vergütende Pauschale für den Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 je verbrauchten Test von 3,50 € auf 4,50 € angehoben. Bitte beachten Sie, dass weiterhin nur die tatsächlich genutzten Tests abgerechnet werden können.


  • Im Rahmen des Einrichtungs- und Unternehmenskonzeptes können ab sofort auch Entbindungseinrichtungen und bestimmte Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen Sachkosten gem. der Coronavirus-Testverordnung geltend machen.


  • Weiterhin wurde durch Änderung des § 6 Absatz 4 TestV die Anzahl der PoC-Antigentests und Antigentests zur Eigenanwendung, die im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes beschafft, genutzt und nach der TestV abgerechnet werden können, für bestimmte Einrichtungen erhöht.


Unabhängig von unseren Informationen sind die Ausführungen in der TestV maßgeblich (Gesetze und Verordnungen | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)



Wichtige Information:


Coronavirus-Testverordnung: Verlängerung bis 2028 geplant


Die aktuelle Coronavirus-Testverordnung (TestV) gilt bis zum 31. Dezember 2024. Doch das soll sich ändern: Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) plant, die Testverordnung zu verlängern.


Insbesondere sollen die Regelungen verlängert werden, die die Prüfung bereits erbrachter und abgerechneter Leistungen, die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und die Erstattung dieser Zahlungen aus Bundesmitteln betreffen. Dies umfasst die gesetzlichen Bestimmungen zu den Abrechnungsprüfungen durch die zuständigen Stellen, die Dokumentationspflichten der Leistungserbringenden sowie die Verfahren zur Rückforderung und Rückzahlung zu Unrecht gewährter Vergütungen.


Eine Verlängerung ist notwendig, da die Abrechnungsprüfungen in einigen Regionen durch die zuständigen Länder und die Kassenärztlichen Vereinigungen noch nicht abgeschlossen sind.


Pflichten für Teststellenbetreibende


Teststellenbetreibende müssen daher nach dem neuen § 7a Absatz 5 TestV auch über das Jahr 2024 hinaus die Daten und Unterlagen für den Nachweis einer korrekten Durchführung und Abrechnung von Bürgertestungen bis zum 31. Dezember 2028 aufbewahren.


Nach § 7a Absatz 5 tragen die Leistungserbringenden im Rahmen von Abrechnungsprüfungen die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der Dokumentationspflichten. 


Eine Anforderung der finanziellen Mittel beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) kann nicht mehr erfolgen, dadurch ist eine Korrektur stornierter Meldebelege ausgeschlossen. 


Das Meldeportal ist ausschließlich für die Dokumentationseinsicht geöffnet.

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